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   BVerwG, 20.06.1978 - 6 P 5.78   

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https://dejure.org/1978,1745
BVerwG, 20.06.1978 - 6 P 5.78 (https://dejure.org/1978,1745)
BVerwG, Entscheidung vom 20.06.1978 - 6 P 5.78 (https://dejure.org/1978,1745)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Juni 1978 - 6 P 5.78 (https://dejure.org/1978,1745)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Militärische Dienststellen - Personalräte für Zivilbeschäftigte - Beschäftigungsdienststellen - Luftwaffenversorgungsregiment - Staffeln - Depots - Kompanien - Werften - Personalratsfähige Dienststellen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 17.07.1964 - 1 ABR 3/64

    Betriebsrat - Betriebsstillegung - Schwebendes arbeitsgerichtliches

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1978 - 6 P 5.78
    Ob einem Rechtsmittelführer, der an sich nicht mehr beteiligungsfähig ist, nach allgemeinen prozeßrechtlichen Grundsätzen eine Beteiligungsfähigkeit für die höhere Instanz zugesprochen werden muß, wenn gegen ihn eine gerichtliche Entscheidung ergangen ist (siehe hierzu Küchenhoff in der Anmerkung zum Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Juli 1964 - 1 ABR 3/64 - in AP Nr. 3 zu § 80 ArbGG 1953; auch Pohle, Anmerkung zu demselben Beschluß in SAE 1965 S. 87), läßt der Senat offen.

    Er schließt sich aber der vom Bundesarbeitsgericht vertretenen Auffassung an (BAGE 16, 177 [180]), nach der jedenfalls die Möglichkeit besteht, daß der Personalrat in seiner personal vertretungsrechtlichen Stellung so lange die Befähigung behält, in einem bereits schwebenden Beschlußverfahren Beteiligter zu sein, bis dieses durch eine rechtskräftige Entscheidung seinen Abschluß gefunden hat.

  • BVerwG, 24.10.1975 - VII P 12.73

    Bildung eines Gesamtpersonalrats - Neuregelung des

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1978 - 6 P 5.78
    Die Beteiligung des Personalrats der betroffenen Dienststelle setzt voraus, daß zuvor zwischen dem Leiter der entscheidenden Dienststelle und dem Leiter der betroffenen Dienststelle Einvernehmen über die beabsichtigte Maßnahme hergestellt ist (vgl. hierzu Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 1975 - BVerwG 7 P 12.73 - [Buchholz 238.3 A § 92 BPersVG Nr. 1]).
  • BVerwG, 13.06.1969 - VII P 15.68

    Zuweisungen von Wohnungen durch die Bundesbahndirektionen - Anspruch auf Wahl in

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1978 - 6 P 5.78
    Dieser dreistufige Verwaltungsaufbau, von dem der Gesetzgeber ausgeht, erfaßt Zwischendienststellen, die zwischen der unteren und mittleren Verwaltungsstufe bestehen, nicht (BVerwGE 32, 186 [187]).
  • BAG, 08.03.1977 - 1 ABR 6/75
    Auszug aus BVerwG, 20.06.1978 - 6 P 5.78
    Zwar muß die Beteiligungsfähigkeit während der ganzen Verfahrensdauer, also auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren vorliegen; fällt sie in der Rechtsbeschwerdeinstanz weg, so ist in der Regel festzustellen, daß die ergangenen Entscheidungen unwirksam sind und daß sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt hat (vgl. BAG, Beschluß vom 8. März 1977 - 1 ABR 6/75 -).
  • BVerwG, 14.06.2006 - 6 P 13.05

    Arbeitsrechtliche Grundschulung für Arbeitnehmervertreter im Personalrat;

    b) Die nach § 92 Nr. 1 BPersVG vorgeschriebene Rechtsfolge besteht darin, dass der Leiter der Beschäftigungsdienststelle seinen Personalrat beteiligt, nachdem zuvor zwischen dem Leiter der Beschäftigungsdienststelle und dem Leiter der zuständigen Dienststelle der Bundeswehrverwaltung Einvernehmen erzielt worden ist (vgl. Beschlüsse vom 20. Juni 1978 - BVerwG 6 P 5.78 - Buchholz 238.3A § 6 BPersVG Nr. 2 S. 18 und vom 22. August 1979 - BVerwG 6 P 54.78 - Buchholz 238.3A § 92 BPersVG Nr. 2 S. 9).
  • VerfGH Sachsen, 22.02.2001 - 51-II-99

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelne Vorschriften des Sächsischen

    Im Übrigen würden zwar dem Personalrat einer Schule keine unmittelbaren Mitbestimmungsrechte in personellen Angelegenheiten zustehen; er wäre jedoch, vermittelt durch § 87 Abs. 2 SächsPersVG, in das Beteiligungsverfahren bei der Stufenvertretung einzubeziehen und so in der Lage, wirksamen Einfluss auf zu treffende Personalentscheidungen zu nehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 1978, 6 P 5/78, Buchholz 238.3 A § 6 BPersVG Nr. 2).
  • BVerwG, 23.04.2008 - 6 PB 7.08

    Fortbestehen eines Gesamtpersonalrats

    Ebenso wie die Frage, ob ein Gesamtpersonalrat zu bilden ist (vgl. dazu Beschluss vom 20. Juni 1978 - BVerwG 6 P 5.78 - Buchholz 238.3 A § 6 BPersVG Nr. 2), kann die Frage, ob ein früher errichteter Gesamtpersonalrat fortbesteht, nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG zulässiger Gegenstand eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens sein.

    Seine prozessrechtliche Beteiligungsbefugnis behält er bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens (vgl. Beschluss vom 20. Juni 1978 a.a.O. S. 12).

  • BVerwG, 03.07.1991 - 6 P 18.89

    Personalratsfähigkeit einer Dienststelle - Bildung von Personalräten - Ausübung

    Vielmehr müssen diese organisatorischen Besonderheiten der Bundeswehr auch bei der Festlegung des militärischen Dienststellenbegriffs berücksichtigt werden, d.h., es muß in den einzelnen Befehlsebenen geprüft werden, ob die jeweiligen Einheiten und Verbände einen eigenständigen Aufgabenbereich und eine organisatorische Selbständigkeit besitzen, so daß sie als militärische Dienststellen anzusehen sind (Beschlüsse vom 19. April 1978 - BVerwG 6 P 22.78 - Buchholz 238.3 A § 6 BPersVG Nr. 1, vom 20. Juni 1978 - BVerwG 6 P 5.78 - Buchholz 238.3 A § 6 BPersVG Nr. 2 und - BVerwG 6 P 43.78 - Buchholz 238.3 A § 6 BPersVG Nr. 3 sowie vom 31. Juli 1978 - BVerwG 6 P 23.78 - Buchholz 238.3 A § 6 BPersVG Nr. 4).

    Vielmehr knüpft sie an die durch organisatorische Maßnahmen vorgegebenen tatsächlichen Voraussetzungen an (vgl. hierzu im einzelnen die Beschlüsse vom 19. April 1978 - BVerwG 6 P 22.78 -, a.a.O., 20. Juni 1978 - BVerwG 6 P 5.78 -, a.a.O., - BVerwG 6 P 43.78 -, a.a.O. und vom 31. Juli 1978 - BVerwG 6 P 23.78 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 22.03.1989 - 1 DB 30.88

    Disziplinarrecht - Beamtenverhältnis - Einleitungsverfügung - Personalrat -

    Deshalb ändert § 92 Nr. 1 BPersVG den § 82 Abs. 5 BPersVG dahin ab, daß in den Fällen, in denen personelle oder soziale Angelegenheiten von Zivilbeschäftigten militärischer Dienststellen von Dienststellen der Bundeswehrverwaltung entschieden werden, der bei der Beschäftigungsdienststelle gebildete Personalrat von dem Leiter dieser Dienststelle beteiligt wird, nachdem zuvor zwischen dem Dienststellenleiter der Beschäftigungsdienststelle und der zur Entscheidung berufenen Dienststelle der Bundeswehrverwaltung ein Einvernehmen über die beabsichtigte Maßnahme hergestellt worden ist (Beschluß vom 24. Oktober 1975 - BVerwG 7 P 12.73 - ; Beschluß vom 20. Juni 1978 - BVerwG 6 P 5.78 - ; Fischer/Goeres, GKÖD, Bd. V, BPersVG K § 92 Rdziff.
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